Kunststoffdosen · Schraubdosen · Schraubdeckeldose: Dürrmann GmbH
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 AGB


 
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ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN der DÜRRMANN GmbH & Co. KG
Stand April 2010

 

 

1. Gültigkeit der AGB, Schriftform, Anwendungsbereich

1.1. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst, es sei denn die Parteien haben mündlich oder schriftlich eine individuelle Vereinbarung getroffen, die gemäß § 305 b BGB allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeht.
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2. Angebote und Bestellungen, Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen stets freibleibend.
2.2. Ein wirksamer Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber dem Kunden oder durch Ausführung der Lieferung durch uns zu Stande.

  

3. Umfang der Lieferung und Leistung

3.1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2. Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller etwaige Einfuhrformalitäten selbst zu erledigen und sämtliche Einfuhrabgaben (z. B. Zölle) sowie sonstige Kosten, die sich aus der Einfuhr ergeben, selbst zu tragen. Import- oder Devisenbeschränkungen des ausländischen Staates berühren die Gültigkeit unseres Vertrages mit dem Kunden nicht. Wird dem Kunden die Abnahme deshalb unmöglich oder verweigert der Kunde die Abnahme, hat er uns den gesamten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

4. Preise
4.1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk. Sie schließen Kosten der Verpackung, des Transportes, der Transportversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Die Mehrwertsteuer wird in jeweils gesetzlicher Höhe gesondert berechnet.
4.2. Formkosten, Vorrichtungs-, Schablonen-, Präge- und Gravurstempel-Kosten sind zusätzlich zu zahlen und in den Preisen nicht enthalten.
4.3. Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.
4.4. Sollten sich nach unserer Auftragsbestätigung und vor Lieferung unserer Waren die unserer Preiskalkulation zugrunde liegenden Kostenfaktoren ganz oder teilweise verändern, die sich aus den Rohstoffpreisen und Energiekosten, den Arbeitslöhnen und Gehältern, den Frachten und Steuern ergeben, behalten wir uns das Recht vor, den vereinbarten Preis um das Ausmaß der uns entstandenen Kostenänderung für den gesamten Vertrag oder für die betroffenen Vertragsteile anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Sollten die resultierenden Preiserhöhungen mehr als 10 % des Preises betragen, kann der Besteller binnen einer Frist von 8 Tagen nach Zugang der Preiserhöhungsmitteilung vom Vertrag zurücktreten.

5. Zahlungen
5.1. Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechungsdatum mit 2 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen ab Rechungsdatum ohne Abzug fällig.
5.2. Abweichend von Ziff. 5.1 sind Formkosten in Höhe von 50 % sofort bei Auftragserteilung und in Höhe von 50 % nach Bemusterung jeweils ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt entsprechend für Vorrichtungs-, Schablonen-, Präge- und Gravurstempel-Kosten.
5.3. Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages trägt der Kunde. Die Zahlung ist nur fristgerecht, wenn der Zahlbetrag innerhalb der Zahlungsfrist auf unserem Konto vollständig eingegangen ist.
5.4. Die sich aus unseren Leistungen ergebenden Forderungen sind vom Kunden durch Barzahlung bei uns oder Überweisung und Gutschrift auf eines unserer Geschäftskonten auszugleichen. Soweit wir vom Kunden Schecks erhalten, werden diese erfüllungshalber von uns entgegengenommen. Die Zahlung ist erst erbracht, nachdem der Scheck unserem Konto endgültig – ohne Möglichkeit der Rückbuchung durch die Bank – gutgeschrieben ist. Soweit wir vom Kunden Wechsel entgegennehmen, erfolgt auch dies erfüllungshalber. Unsere Forderung erlischt erst mit endgültiger Bezahlung des Wechsels und endgültiger Gutschrift des Gegenwertes unserer Forderung auf einem unserer Konten. Sämtliche Inkasso- und Diskontspesen hat der Kunde gesondert zu tragen. Auch die Weitergabe eines Wechsels oder eine Prolongation gelten nicht als Erfüllungsannahme. Der Lieferer übernimmt keine Haftung dafür, dass erfüllungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.
5.5. Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, von uns unbestritten oder in einem Rechtsstreit entscheidungsreif sind.
5.6. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Ansprüchen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
5.7. Bleibt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 14 Tage nach Fälligkeit im Rückstand oder gerät er in Vermögensverfall oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt, so wird der gesamte Restkaufpreis, auch soweit Schecks oder Wechsel auf ihn gegeben worden sind, sofort fällig. Wir sind dann sofort berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
5.8. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

6. Lieferung
6.1. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen und Freigaben voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus; insbesondere auch den Eingang der Anzahlung bei uns. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gegeben und dem Kunden angezeigt ist. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie verspätet geliefert werden, vom Kunden entgegenzunehmen.
6.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6.4. Sofern die Voraussetzungen der Ziff. 6.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.5. Teillieferungen sind zulässig und vom Kunden abzunehmen.
6.6. Es besteht eine Liefermengentoleranz von +/- 10 % der bestellten Menge. Der Preis ist entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung anzupassen.
6.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung beruht; Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.8. Im Übrigen ist unsere Haftung im Fall des Lieferverzuges der Höhe nach auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt.
6.9. Im Falle von uns nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Transportverzug, Betriebsstörung, verspätete Anlieferung von Material durch Zulieferanten, Aussperrung oder Streiks), die auf unser Unternehmen erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren. Die Rückabwicklung erfolgt unverzüglich nach den gesetzlichen Regelungen.

7. Versand, Gefahrübergang

Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch dann, wenn die Zusendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, angelieferte Waren abzuladen.

8. Transportversicherung, Transportschäden

Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abzuschließen. Als Versicherungssumme wird der Warenwert zugrunde gelegt. Ersatzansprüche für auf dem Transport beschädigte oder verlorene Gegenstände müssen vom Kunden unmittelbar beim Transportunternehmen (z. B. Bahn, Post oder Spediteur) geltend gemacht werden. Transportschäden sind vom Kunden sofort nach Eingang der Sendung und Heranziehen von zwei neutralen Zeugen aufzunehmen und dem Transportunternehmen schriftlich anzuzeigen. Für die Verhandlung mit der Transportversicherung sind uns Originalfrachtbriefe sowie der Haftungsnachweis und eine Regulierungsvollmacht auf uns ausgestellt zu übergeben. Transportschäden oder der Verlust von Liefergegenständen befreien den Kunden jedoch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber.

9. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
9.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
9.3. Der Käufer ist berechtigt, von uns gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, soweit er mit seinem Vertragspartner in gleicher Weise einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Unser Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. Im Falle des Zahlungsverzugs oder Vorliegen eines Insolvenzantrages können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.7. Der Besteller ist verpflichtet, unser Eigentum sorgfältig zu verwahren und hat es auf seine Kosten gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

10. Gewährleistung und Haftungsregelung
10.1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch unrichtige oder gewaltsame Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Pflege, natürlichen Verschleiß oder äußere Einflüsse entstehen.
10.3. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung vorzunehmen oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern. Im Fall der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
10.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Mit Ausnahme von vorsätzlichen Vertragsverletzungen ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Mit Ausnahme von vorsätzlichen Pflichtverletzungen ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung für auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt mit Ausnahme von vorsätzlichen Pflichtverletzungen.
10.7. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.8. Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB und mittelbare Schäden, Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn.
10.9. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, es sei denn wir haften nach Ziffer 10.4, 10.5 und 10.7; in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

11. Werkzeuge
11.1. Werkzeuge und Formen werden entweder vom Besteller kostenfrei beigestellt oder für ihn von uns gegen Berechung eines Kostenanteils hergestellt. Wenn wir bei Ausführung eines Auftrages nur anteilige Werkzeug- und Formkosten dem Kunden in Rechung stellen, d. h. wir die Kosten für konstruktive Leistung, Rüstkosten, laufende Instandhaltung und Pflege der Werkzeuge und Formen selbst tragen, bleibt das Eigenturm der Werkzeuge und Formen bei uns.
11.2. Der Besteller haftet für einwandfreie Funktion seiner Werkzeuge und Formen und trägt die Kosten für deren Änderung, Ersatz, Instandhaltung, es sei denn, diese Kosten entstehen durch unser Verschulden. Die beigestellten Teile müssen den behördlichen Auflagen und gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
11.3. Wir verwahren Werkzeuge und Formen bis 2 Jahre nach der letzten Lieferung.
11.4. Können wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, eine vereinbarte Lieferfrist und eine gesetzte Nachfrist nicht einhalten, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Werkzeuge und Formen dem Kunden gegen Kostenersatz herauszugeben und zur Ersatzvornahme zu überlassen. Für die Zeit der Überlassung trägt der Kunde die gesamte Instandhaltungspflicht.

12. Schutzrechte und Geheimhaltung
12.1. Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Muster, Zeichnungen, Modelle, Beschreibungen oder sonstigen beigestellten Teile frei von Rechten Dritter sind und insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf ihm bekannte Rechte Dritter hinzuweisen. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter bei Verletzung dieser Rechte und Vorschriften, insbesondere von Schadenersatzansprüchen Dritter, in jedem Fall frei.
12.2. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein behauptetes gewerbliches Schutzrecht untersagt, sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Weitergehende Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
12.3. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen, Modelle, Beschreibungen oder sonstige beigestellte Teile werden auf Verlangen des Kunden innerhalb von 3 Monaten nach Angebotsabgabe bzw. Beendigung des Auftrages auf Kosten des Kunden zurückgegeben. Zur Aufbewahrung sind wir nach Beendigung des Auftrages nicht verpflichtet.
12.4. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Angebotsabgabe bzw. Beendigung des Auftrages sind wir berechtigt, vom Kunden zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen, Modelle, Beschreibungen oder sonstige beigestellte Teile auf dessen Kosten zu vernichten.
12.5. Dem Kunden von uns oder in unserem Auftrag von Dritten übergebene Muster, Zeichnungen, Design, Entwürfe, Modelle, Modellunterlagen, Beschreibungen, oder sonstige Musterteile sowie Vorschläge für Design, Entwicklung von Teilen, Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen sowie unsere dem Kunden bekannten Schutzrechte dürfen Dritten nicht zur Einsichtnahme, zur Ausnützung oder zum Gebrauch überlassen oder anderweitig verwandt werden. Uns stehen das Eigentum sowie Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den vom Kunden oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Muster, Zeichnungen, Design, Entwürfe, Modelle, Modellunterlagen, Beschreibungen, oder sonstige Musterteile, Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen sowie diesbezügliche Entwürfe zu, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde ist auf unser Verlangen zur Rückgabe auf eigene Kosten verpflichtet.

13. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1. Erfüllungsort ist unser Firmensitz 85664 Hohenlinden.
13.2. Es gilt das deutsche materielle Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
13.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht an unserem Firmensitz 85664 Hohenlinden zuständig. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.